Der neue Schutz für Hinweisgeber

hinweisgeberschutzgesetz

Bereits Ende Juli 2022 hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf „für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen” verabschiedet. Der Grund dafür ist die bereits überfällige Umsetzung der EU-Richtlinie für einen besseren Schutz von Whistleblowern, die auf Missstände im Unternehmen hinweisen.

Es ist nicht alltäglich, dass Whistleblower -auch Hinweisgeber genannt- mit großen Skandalen die Aufmerksamkeit der internationalen Presse auf sich ziehen. Denn Fälle wie die Facebook-Enthüllungen und die Pandora Papers haben nur die Spitze des Eisbergs gezeigt. In der Praxis gelten Hinweisgeber oft als Denunzianten und befürchten Sanktionen. Dem will die EU-Whistleblower-Richtlinie, die einen einheitlichen Standard zum Schutz von Hinweisgebern vorsieht, ein Ende bereiten. Die Frist zur Umsetzung in Deutschland war seit Dezember 2021 abgelaufen – jetzt kommt endlich Bewegung in die Sache.

Die Gesetzgebung tat sich schwer

hinweisgeberschutzgesetz

Im Juli 2022 gab es bereits den ersten Entwurf zum Thema
Hinweisgeberschutz – danach war Ruhe. Am 14. Dezember 2022 hat der Rechtsausschuss im Bundestag mit einer Beschlussempfehlung den Stein erneut ins Rollen gebracht (BT-Drs. 20/4909).

Eckpunkte des neuen Gesetzes

  • Beschäftigte sollen Missstände in Zukunft melden können und dabei geschützt werden. So können Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden.
  • Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben, über die eine vertrauliche Meldung eines „Hinweisgebers“ möglich ist. Die Definition von vertraulich steht dabei noch aus. Ab dem 01.01.2025 wird die Bearbeitung anonymer Meldungen Pflicht. Der Hinweis muss nicht stimmen – solange der Hinweisgeber daran glaubt. 
  • Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
  • Mit einer Frist von drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde.
  • Neben der internen Meldestelle werden von den Bundesländern externe Meldestellen eingerichtet. Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
  • Sanktionen gegenüber dem Melder werden rechtlich verboten.
  • Wichtig ist der Umgang mit anonymen Meldungen. Das Gesetz sieht nun vor, dass sich die Meldestellen mit anonymen Hinweisen beschäftigen müssen. Dafür sollen die Meldestellen entsprechende Vorkehrungen treffen, um auch eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen zu ermöglichen.
  • Die Aufbewahrungspflicht wird drei Jahre betragen.

Noch ist wieder Stillstand – dennoch sollten Unternehmen handeln

Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Er hat das Gesetz am 10. Februar 2023 gestoppt. Experten rechnen aber damit, dass das Gesetz ab Mitte Mai 2023 in Kraft treten wird. Unabhängig von einer potentiellen Übergangsregelung wird ein frühzeitiges Handeln empfohlen. Unternehmen ab 50 Mitarbeiter sollten sich aufgrund der unklaren Gesetzeslage frühzeitig nach einer passenden Lösung umsehen, um nicht in letzter Minute handeln zu müssen.

"Gibt es da nicht auch was von SimplifyU?"

SimplifyU bietet Ihnen die Möglichkeit über das Modul „Formulare + Meldungen“ ein Hinweisgebersystem für Ihre Einrichtung anzubieten. Der Anwendungsfall ist bereits im Modul enthalten und kann ohne weitere Kosten von Ihnen genutzt werden, sofern Sie sich bereits für dieses Modul entschieden haben.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Hinweisgebersystem von SimplifyU

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